Wer zahlt die Einrichtung für das Home-Office?

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Wer selbstständig im Homeoffice arbeitet, zahlt die Einrichtung natürlich selbst. Hat man ein richtiges Arbeitszimmer, kann man dies von der Steuer absetzen.

Anders ist es, wenn man als Arbeitgeber ins Homeoffice geht. Seit dem Januar 2021 gibt es eindeutigere Richtlinien, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgebracht hat. Es ist die Corona Arbeitsschutzverordnung.

Seit dem betrifft der Begriff Homeoffice alle beruflichen Tätigkeiten, die in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeführt werden. Es wurde festgelegt, dass auch hier die Arbeitssicherheit und der Arbeitsschutz gewährleistet sein müssen.

Der Gesetzgeber verpflichtet damit die Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, deren Wirksamkeit zu prüfen und nachzubessern.

Auch der Datenschutz spielt im Homeoffice eine Rolle. Es muss zum Beispiel auch eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Während einem auf der Baustelle Ziegel auf den Kopf fallen können, während der Arbeit, gibt es auch andere Gefahren, die ein Arbeitgeber beachten muss.

Die Gefährdungen beim Arbeiten am Schreibtisch halten sich in Grenzen, aber auch psychische Belastungen, die durchaus beim Arbeiten zuhause auftreten können, spielen eine Rolle. Etwa, wenn man trotz aller Maßnahmen nicht konzentriert arbeiten kann.

Heute gibt es eine digitale Gefährdungsbeurteilung vom Deutschen Mittelstandsschutz hat sich dies geändert.

Wie sollte der Arbeitsplatz im Homeoffice gestaltet sein?

Hier gibt es konkrete Vorgaben, damit die Arbeitgeber ihren Pflichten des Arbeitsschutzes nachkommen. Diese Vorgaben gelten für alle Arbeitsplätze, egal ob zuhause oder im Büro. Wichtig ist die Gesunderhaltung. Bei Bildschirmarbeit betrifft das die Augen und die Wirbelsäule.

Ein Arbeitgeber muss rein gesetzlich die notwendigen Arbeitsmittel wie einen PC oder Laptop und auch das geeignete Mobiliar stellen. In der Praxis sah es während der Pandemie eher anders aus. Die Arbeit wurde und wird oft am Küchentisch mit Laptop erledigt. An sich muss der Arbeitgeber alle Kosten übernehmen, die die Erbringung der Leistung zuhause erfordert.

Das bedeutet aber wenigstens nicht, dass die Homeofficler eine eigenes Arbeitszimmer benötigen. Es gibt fest eingerichtete sogenannte Telearbeitspläzte zuhause für alle Mitarbeiter die dauerhaft oder immer wieder im Homeoffice arbeiten. In diesem Fall muss man als Arbeitgeber die Kosten übernehmen.

Nur vorübergehend im Homeoffice

Erstaunlicherweise wünschen sich sehr viele Arbeitnehmer nicht mehr im Homeoffice arbeiten zu müssen. Sie vermissen das ungestörte Arbeiten im Büro. Auch die Abwechslung zwischen Privatleben und Berufsleben fehlt ihnen.

Für das zeitweise Arbeiten im Homeoffice muss der Arbeitgeber die Einrichtung des Arbeitsplatzes nicht übernehmen. Ist der Arbeitnehmer zuhause bereits gut ausgerüstet, kann er sogar an eigenen Geräten arbeiten. Aber dies kann man nicht verlangen, da die privaten Geräte damit ja auch verschlissen werden.

Strom, Heizung, Wasser im Homeoffice – wer zahlt?

Ist es ein fester Homeoffice-Platz, der sogenannte Telearbeitsplatz, dann muss der Arbeitgeber Kosten für Strom, Miete und Telefon übernehmen.

Bei vorübergehendem Homeoffice muss der Arbeitgeber diese Kosten nicht übernehmen. Meist aber gibt es eine Pauschale für Internet- und Telefonkosten. Heizung und Strom kann man anteilig berechnen.
Dies alles muss vertraglich geregelt werden, bevor es ins Homeoffice geht. Man orientiert sich dabei an Pauschalen.

Kosten für den Arbeitsplatz zu Hause bei der Steuer absetzen

Allgemein kann man nur ein separates Arbeitszimmer bei der Steuer absetzen. Bei Arbeitnehmern gilt das aber auch nur, wenn nicht noch ein Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist. Das Arbeitszimmer muss wirklich vor allem beruflich genutzt werden. Für ein solches Zimmer kann man maximal 1250 € Kosten/ Jahr geltend machen.

Die Ausstattung spielt natürlich auch eine Rolle. Hier gilt meist die Werbekostenpauschale von 1000 € / Jahr.

Seit der Corona-Pandemie gibt es eine Homeoffice-Pauschale für 2020 und 2021. Arbeitnehmer konnten pro einzelnem Arbeitstag 5 € von der Steuer absetzen, maximal 600 €/ Jahr. Diese wird allerdings in die Werbekostenpauschale mit einberechnet.

Home Office und mobiles Arbeiten (Rechtspraxis)

 

 

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